05.05.08, 02:56:57
Juergen Kraft
Hallo zu dem Thema, dass jeden Verkäufer interessieren sollte
an verschiedenen Stellen in diesem Forum und an vielen Stellen in anderen Foren, habe ich zur Erfüllungspflicht geschrieben. Ich will das Thema jetzt an dieser Stelle zusammenfassen.
Es geht darum, was passiert, wenn ein Verkäufer eine falsche Marke oder eine verfälschte Marke (Stempel falsch, Gummi falsch oder ähnlich) oder eine andere Farbe als angeboten, liefert, er aber als echt oder eine bessere Type angeboten hat.
Dabei habe ich bereits mehrfach auf das "Nothilfeblock"
Urteil hingewiesen. Der Verkäufer hat einen postfrischen Block angeboten, aber einen entfalzten geliefert. Er wurde verurteilt, für den Kaufpreis von ca. 630,- Euro einen postfrischen Block zu liefern.
Nun hat das OLG Stuttgart in einem besonderen Fall völlig anders
entschieden.
Ein Grund liegt sicher in der Besonderheit von DR 909/910 gestempelt. Bei diesen Marken nennt bereits der Michel die Möglichkeit, dass es eventuell keine echt gestempelten Marken gibt.
Das ein niedriger Startpreis mißtrauisch machen soll, ist einer der stark abweichenden Punkte. Es wundert mich auch, dass vom Gericht das umgangssprachliche Wort "Auktion" verwendet wird. Weder Ebay noch dieser Anbieter veranstalten eine Auktion.
Offenbar wurde auch in dem gesamten Rechtsstreit nicht geklärt, ob die Marken nun wirklich echt oder falsch gestempelt sind. Der Verkäufer behauptete einfach, durch die Instanzen, die Stempel wären echt. Davon, dass die Briefmarken einem BPP Prüfer vorgelegt worden wären, lese ich nichts in dem Urteil.
Ich würde auch Verkäufern aus Baden-Württemberg empfehlen, sich nur beim Verkauf von Deutschem Reich, Michel-Nr. 909/910, auf dieses Urteil zu verlassen.
Ich kann nicht glauben, dass noch einmal ein deutsches OLG urteilen wird, dass es praktisch egal ist, ob man echt oder falsch gestempelte Marken als echt verkauft, solange man nur die Briefmarken abbildet.
Nehmen wir nur Absatz 40:
Gerade aus der vom Kläger in der Berufungsbegründung (Seite 3 = II 21) hervorgehobenen Warnung von eBay vor dem Angebot, dass es verboten sei, gefälschte oder verfälschte Briefmarken anzubieten, musste sich nicht nur dem Beklagten die Notwendigkeit aufdrängen, sich Gedanken über die Echtheit der Stempel der von ihm angebotenen - unstreitig echten - Briefmarken zu machen, sondern auch dem - nach dem Gesamteindruck des Gerichts vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und dessen häufiger Beteiligung an Briefmarkenersteigerungen - zumindest als Hobbybriefmarkensammler erfahrenen Kläger klar ersichtlich sein, dass nach den Umständen eine erhebliche Gefahr bestand, dass die Stempel nicht echt sein könnten.
Ich gehe davon aus, dass dem Käufer die Gefahr natürlich bewusst war. Nur weshalb soll es für den Käufer ein Rechtsnachteil sein, wenn ihm bewusst ist, das im täglichen Leben und besonders beim Briefmarkenkauf auf Ebay, erhebliche Gefahren lauern? Was meint das Gericht? Ist es in Ordnung Fälschungen als echt zu verkaufen? Was hätte das Gericht gesagt, wenn der Kaufpreis 2.400 Euro gewesen wäre?
Das Gericht begründet unter anderem mit dem obigen Satz den Vorwurf gegen den Käufer (Kläger), er habe sich Fahrlässig verhalten.
Weil Ebay die Verkäufer warnt und ermahnt, nur echte Briefmarken als echt anzubieten, kann der Kaufinteressent doch den Schluss ziehen, dass die Briefmarken wohl so sind, wie beschrieben. Die falsche Beschreibung ist verboten. Daraus nun umgekehrt den Schluss zu ziehen, dass der Käufer mit Fälschungen rechnen muss, halte ich für absurd. Ich glaube auch nicht, dass es die Aufgabe des Käufers ist, sich an Hand eines kleinen Bildes darüber klar zu werden, ob der Artikel richtig beschrieben ist.
05.05.08, 17:00:01
Briefmarkensammler
Obwohl das Urteil sehr spezifisch auf die DR 909/910 ergangen ist, befürchte ich einen gewissen Effekt auf andere ähnliche Verfahren.
Sollte der Damm "Erfüllungspflicht" beim Verlauf von Briefmarken auf EBAY brechen, brechen für ehrliche Käufer schlechte Zeiten an.