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carolinus

(Mitglied)

Hallo CCC28,

eine Marke mit Neugummi wertet so viel, wie eine Marke ohne Gummierung. Die korrekte Angabe wäre (*) = ohne Gummi.

Eigentlich abziehen müsste man von diesem Preis sogar noch die Kosten für die Entfernung der falschen Gummierung.

Ein gewerblicher Verkäufer hat die Marke innerhalb eines Monats ohne irgendeine Angabe von Gründen zurückzunehmen, ein seriöser Verkäufer macht das auch und verliert darüber kein einziges Wort.

Viele Grüße,
carolinus

Grüße aus Braunschweig, der Stadt Heinrichs des Löwen
29.05.12, 14:51:36

CCC28

(Mitglied)

geändert von: CCC28 - 29.05.12, 15:12:50

Ich gerate auch immer an lustige Leute freuen

Naja, ich bin die Marke inzwischen wieder los und habe heute wie geschrieben die Rückerstattung des Kaufpreises + Rückporto incl. lustigem Überweisungstext erhalten.
Für mich ist das Thema gegessen.
Ich wollte euch aber trotzdem teilhaben lassen. Hätte ja auch sein können das der Verkäufer hier schon einschlägig bekannt ist zwinkern

Ich finde es jedenfalls ziemlich dreist das der Verkäufer mich noch für dumm verkaufen wollte und vehement bestritten hat, das die Marke nachgummiert sei. Plötzlich ohne ein Wort drüber zu verlieren änderte er seine Meinung. Jedoch war er dann trotzdem noch davon überzeugt, das seine Beschreibung für eine nachgummierte (*) Marke richtig gewählt sei...

Leute gibt's, die gibt's garnet...
29.05.12, 15:10:42

sammler-ralph

(Mitglied)

Natürlich ist Neugummi ein Gummimangel, sogar der größtmögliche freuen

Heimatsammlung "Postgebäude in Berlin-Charlottenburg Dernburgstrasse und seine Nutzung" (OPD Berlin, RPD, Landespostdirektion Berlin, PschA Berlin West bis 1971, Postamt Charlottenburg 6 / Berlin 194 1945 bis 1967
29.05.12, 15:16:52

admin_j

(Mitglied)

Hallo,

der gewerbliche Anbieter Michael Grewe, Schröderstraße 11 a, 44227 Dortmund, bei Ebay als gredo1 registriert, tut sich keinen gefallen mit solchen Angeboten.

Eine Marke mit falschem Gummi hat definitiv keine echten Gummi und damit gar keinen Gummi mehr. Wenn man als Gummi erwähnt, kann man höchsten schreiben: mit Mangel am falschen Gummi.

Ansonsten könnte man auch Marken in zehn Teile schneiden und jeweils 9 fehlende Teile durch falsches Papier ersetzen. Die Marken hätten dann laut Herrn Grewe einen Papiermangel. Der Vergleich hinkt natürlich, denn es ist ja nicht 10% echter Gummi an den Marken sonder 0% echter Gummi.

Wie die meisten hier im Forum wissen, hat sich die Signierpraxis im laufe der Zeit geändert. In den 1960/1970er Jahren, wurden viele Falzmarken fast unten signiert. Die wurden später entfalzt oder unter Auslassung der Signatur mit falschem Gummi überzogen. Ab den 1980er Jahren wurden falsch gummierte Marken in der Mitte signiert. Aktuell wird mit "Gummi falsch" signiert. Das ist auch gut so. Wen die Signatur stört, kann ja den falschen Gummi abwaschen. Falscher Gummi hat nur den Zweck mit der Marke betrügen zu können. Er schadet sogar der Erhaltung des Papiers und sollte fachmännisch entfernt werden.

Die Formulierungen in Titel und Beschreibung könnten sogar strafrechtlich relevant sein. Das ein APHV-Mitglied behauptet, jede falsch gummierte Marke wäre als "Gummi falsch" signiert, könnte eine vorbeugende Schutzbehauptung zur Abwehr strafrechtliche Folgen sein. Die bewährte Methode heißt, sich einfach dumm zu stellen.

Ob der Anbieter lieber als Händler ohne Fachwissen gesehen werden will oder als jemand, der strafrechtlich fragwürdige Angebote macht, bleibt vermutlich unbekannt.

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29.05.12, 15:31:30

xg1651

(Mitglied)

geändert von: xg1651 - 29.05.12, 15:54:44

Zitat:
Ein gewerblicher Verkäufer hat die Marke innerhalb eines Monats ohne irgendeine Angabe von Gründen zurückzunehmen, ein seriöser Verkäufer macht das auch und verliert darüber kein einziges Wort. Viele Grüße, carolinus



Stimmt nicht ganz, nach aktueller Lage ist ein Widerruf 14 Tage möglich, so die Belehrung bei Abschluß des Vertrages erfolgt, was bei ebay der Fall ist.( längere Fristen sind dann freiwillig)

Nichts desto Trotz sollte bei einer fehlerhaften Beschriebung in jedem Falle die Reklamation bearbeitet werden.

Allerdings gibt es auch wenige Käufer, die gern mal Falzware zurücksenden und "reklamieren"
29.05.12, 15:48:09

admin_j

(Mitglied)

Hallo,

eine Sache ist das gesetzliche Widerrufsrecht, dass so ist, wie xg1651 schreibt. Eine andere Sache ist eine Reklamation. Im konkreten Fall, hatte der Käufer CCC28 eine Marke ** mit Gummimangel gekauft. Nur mit einer solchen kann erfüllt werden. Da der Verkäufer nur Mikrobildchen zeigt und keine Rückseiten, kann auch der Käufer oder später ein Gericht, nur von Titel und Beschreibung ausgehen.

Im konkreten Fall war die Marke nicht ** sondern (*). Der Hinweis auf einen Gummimangel ist bei falschem Gummi sinnlos, bzw. hätte nur eine Auswirkung wenn dort stünde "Mangel am falschen Gummi".

Der Käufer kann also Erfüllung verlangen. Wenn erst eine erneute Prüfung den Mangel "falscher Gummi" zeigt, kann auch nach dem Erkennen des versteckten Mangels, auch noch Jahre später (gesetzliche Verjährung 4 Jahre zwischen Privatmann und Gewerbetreibendem), die Erfüllung verlangt werden. Der Käufer hat die Wahl und kann Rückabwicklung, Minderung, Schadensersatz, Erfüllung oder Nachbesserung verlangen. Das hat nicht mit dem grundlosen Widerrufsrecht zu tun.

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29.05.12, 16:03:32

drmoeller_neuss

(Mitglied)

geändert von: drmoeller_neuss - 29.05.12, 16:04:35

Zitat von xg1651:
Zitat:
Ein gewerblicher Verkäufer hat die Marke innerhalb eines Monats ohne irgendeine Angabe von Gründen zurückzunehmen, ein seriöser Verkäufer macht das auch und verliert darüber kein einziges Wort. Viele Grüße, carolinus



Stimmt nicht ganz, nach aktueller Lage ist ein Widerruf 14 Tage möglich, so die Belehrung bei Abschluß des Vertrages erfolgt, was bei ebay der Fall ist.( längere Fristen sind dann freiwillig)

Nichts desto Trotz sollte bei einer fehlerhaften Beschriebung in jedem Falle die Reklamation bearbeitet werden.

Allerdings gibt es auch wenige Käufer, die gern mal Falzware zurücksenden und "reklamieren"


Der Verkäufer schreibt (Orginal-Zitat mit dem darin enthaltenenen Schreibfehler):

Zitat:
WIEDERRUFSRECHT Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. durch Rücksendung der Sache widerrufen.


An diese vertraglich vereinbarte Frist ist dann der Verkäufer auch gebunden.

Um Mißverständnisse zu vermeiden: Mängelrügen sind auch danach noch möglich. Allerdings kann eine kommentarlose Rückgabe während der Widerrufsfrist unnötigen Stress ersparen.

P.s. der Verkäufer erwähnt jetzt nicht mehr "postfrisch" im Text, trotzdem halte ich es für bedenklich, einen bekannten Mangel arglistig zu verschweigen. Jürgen hat es ja schon schön formuliert.
29.05.12, 16:03:56

CCC28

(Mitglied)

Tatsache. Nun ist das "**" aus der Artikelbeschreibung spurlos verschwunden. Besser wird die Marke dadurch aber auch nicht zunge raus
Hat jemand noch einen Vorschlag für eine sachliche und nicht unfreundliche Bewertung? Damit der nächste Käufer schon mal vorgewarnt ist...
Aber ich freue mich hier zu hören das ich doch recht hatte zwinkern Den Verkäufer konnte ich ja beim besten Willen nicht umstimmen.
mfg,
CCC28
29.05.12, 16:15:48

xg1651

(Mitglied)

In diesem speziellen Fall gilt übrigens generell das einmonatige Widerrufsrecht.
Der Kasten zum Widerruf ist nicht bestückt, damit erhält der Käufer nich automatisch nach Kauf die email und es gilt die 1 Monats- Regel. Beim Angebot im Auktionsformat ist man da sowieso auf der sichereren Seite, da hier wohl abweichende Urteile zur 14 Tage Regel vorliegen.
Aber ich bin kein Jurist, für mich ist das Erbsenzählerei.
War das nicht schön, als ein Satz noch die Bedeutung hatte welche die Worte in ihm ergaben?
29.05.12, 17:34:53

Schneemann

(Neues Mitglied)

Zitat von admin_j:

Der Käufer kann also Erfüllung verlangen. Wenn erst eine erneute Prüfung den Mangel "falscher Gummi" zeigt, kann auch nach dem Erkennen des versteckten Mangels, auch noch Jahre später (gesetzliche Verjährung 4 Jahre zwischen Privatmann und Gewerbetreibendem), die Erfüllung verlangt werden. Der Käufer hat die Wahl und kann Rückabwicklung, Minderung, Schadensersatz, Erfüllung oder Nachbesserung verlangen. Das hat nicht mit dem grundlosen Widerrufsrecht zu tun.


Nur zur Ergänzung: Die gesetzlichen Verjährungsfristen wurden ab 2002 geändert. Die Frist zwischen Privat und Gewerbe beträgt nunmehr 3 Jahre (§ 195 BGB). Zwischen Privat und Privat sowie zwischen Gewerbe und Gewerbe gelten seitdem ebenfalls 3 Jahre.

Mfg

Schneemann
29.05.12, 19:51:37
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