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Hallo liebe Teilnehmer,

herzlich willkommen zum neuen Thema Imagepflege durch Losbeschreibungen

Versucht beim Schreiben immer sachlich zu bleiben. Drückt euch klar aus, damit jeder Leser versteht, ob ihr Fachwissen teilt oder eure Meinung zu einem Thema sagt.

Verzichtet auf Kommentare über andere Teilnehmer. Kommentiert gerne die Aussagen anderer. Wir wollen über Philatelie diskutieren und nicht über Philatelisten freuen

Wir wünschen viel Freude am Hobby Philatelie!
13.05.19, 21:26:17

Altsax

(Mitglied)

Hallo zusammen,

es ist ein uraltes Problem im Auktionswesen, daß sich Losbeschreibungen weniger durch Präzision als durch "verkaufsfördernde" Euphemismen auszeichnen. Diese weit verbreitete Handhabung, um nicht zu sagen Unsitte, färbt bisweilen auch auf Attestformulierungen ab, wenn Prüfer sich allzu willfährig den Wünschen ihrer Auftraggeber geneigt zeigen.

Einen ganz anderen Weg hat Köhler bei der Erivan-Altdeutschlandauktion eingeschlagen:

https://www.heinrich-koehler.de/de/altdeutsche-staaten-die-sammlung-erivan?page=25

Beim Los Nr. 256 beispielsweise werden unbedeutende Fehler aufgeführt, die im Attest (was vermutlich den Regeln des BPP entspricht) keine Erwähnung finden.

Es darf vermutet werden, daß diese geringfügigen Qualitätseinschränkungen keinerlei Einfluß auf das Bietverhalten und den Zuschlag haben werden. Das Auktionshaus setzt jedoch mit deren Erwähnung in der Beschreibung einen Maßstab, der nicht unerwähnt bleiben sollte.

So, wie schlechte Beispiele die Sitten verderben, können gute auch das Gegenteil bewirken. Wünschenswert wäre es!

Beste Grüße

Altsax
13.05.19, 21:27:17

charly999

(Mitglied)

geändert von: charly999 - 19.05.19, 17:56:00

Das hat wohl weniger mit ´honoriger Auktionator´ zu tun (das muß das Haus Köhler m.E. nicht mehr beweisen), als mit der heute weit verbreiteten Prozeßwut.

Köhler sichert sich - völlig zu Recht - in juristischer Hinsicht ab, wenn die genannten Punkte in der Losbeschreibung erwähnt werden.

Ich fand es eher erstaunlich, daß sie es nicht geschafft haben, alle Lose am ersten Tage hochzuladen, weder bei der ALT-Auktion, noch bei der Erivan-Stockholm-Auktion. Dort sind sogar zwei Losbeschreibungen vertauscht.

Bei einer herausragenden Auktion wie dieser sollte man doch rechtzeitig nachprüfen können.

Weiß jemand, ob und ggf. wann Köhler sein Katalogarchiv wieder verfügbar macht? Am besten noch rückwärts kpl wie bei Siegel und mit Suchmaschine cool
19.05.19, 17:55:39

guy69

(Mitglied)

Auch die Verfolgung der Auktion online hakt noch hinten und vorne.

Viele Grüße ++ Harald ++
19.05.19, 18:09:23

Altsax

(Mitglied)

Zitat von charly999:
Das hat wohl weniger mit ´honoriger Auktionator´ zu tun (das muß das Haus Köhler m.E. nicht mehr beweisen), als mit der heute weit verbreiteten Prozeßwut.

Köhler sichert sich - völlig zu Recht - in juristischer Hinsicht ab, wenn die genannten Punkte in der Losbeschreibung erwähnt werden.


Motivanalysen haben den Vorteil, daß man sie nicht beweisen kann und muß.....

Wenn sich Auktionatoren auf Atteste und Befunde von anerkannten Prüfern zurückziehen, dürften sie juristisch auf der sicheren Seite sein. Wer vor Gericht ein BPP-Attest angreifen will, muß schon sehr gute Argumente bzw. Beweismittel haben. Daran dürfte es in der Regel scheitern. Es sei nur an das Paar der Sachsendreier auf Drucksachenschleife erinnert, das einen im Attest (!) nicht erwähnten Randriß aufwies, dessen Bezeichnung als "einwandfrei" die Verbandsprüfstelle gleichwohl als korrekt bezeichnete.

Da ist es nach meiner Überzeugung schon ein Imagevorteil, wenn die Losbeschreibung penibler ausfällt als die des Prüfers.
19.05.19, 18:26:17

charly999

(Mitglied)

Ich betreibe keine Motivanalyse, sondern schöpfe aus 30 Jahren Berufserfahrung als Anwalt.

Im Attest wird nur die Marke, nicht der Brief als einwandfrei bezeichnet. Insoweit kann man mit dem Attest bzgl. der Schürfung und der Stockflecken auf der Briefrückseite im Streitfalle kaum argumentieren. Köhler war gut beraten, beides in der Losbeschreibung zu erwähnen, um damit Pkt 8 der Auktionsbedingungen zur Anwendung zu bringen.

Das ist sein gutes Recht, ist aber kein besonderes Kennzeichen für die Seriosität eines Auktionators. Die ist bei Köhler unzweifelhaft.

Was übrigens den Sachsendreier betrifft, ist die Meinung der Verbandsprüfstelle das Eine, die Meinung eines Gerichts kann rechtlich anders ausfallen. War der Riß in der Schleife war oder im Markenpaar?
19.05.19, 19:57:35

PvD1750

(Gast)

Hallo charly999,

in der AGB des Auktionshauses heißt es unter Punkt 8 u.a.:

Fehler, die sich aus den Abbildungen ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Zentrierung usw.) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden.

Die Randschürfung und die Stockflecken sind auf den Abbildungen im Internet deutlich erkennbar.

Der BPP bezeichnet in seiner Prüfordnung ausgestellte Atteste als Gutachten (siehe unter Punkt 1 und 3.1 in der BPP-Prüfordnung.

Im wikipedia-Eintrag zu Gutachten lese ich: Ein Gutachten muss vollständig und nachvollziehbar sein und sollte möglichst auch für einen Nichtfachmann verständlich formuliert werden.

Die dort geforderte Vollständigkeit, kann ich im Attest von Herrn Vaatz nicht erkennen. Attestiert wird nicht die Marke alleine sondern der gesamte Ersttags-Faltbrief, auf dem die Marke haftet. Das Prüfstück ist der gesamte Beleg, der eine höhere Wertigkeit hat, als eine lose Marke mit Ersttagsstempel. Die verschiedenen Stempel auf diesem Brief, sind dementsprechend alle im Attest aufgeführt und diese werden in ihrer Echtheit und auch in der Qualität von Herrn Vaatz beurteilt: "(alle Abstempelungen sind sauber und klar lesbar)"

Auf die Stockflecken im Briefpapier oder die kleine Randschürfung, wird im Attest jedoch nicht eingegangen.

Nun meine Frage:

Würde das Auktionshaus die besagten, nicht im Attest aufgeführten Details nicht in der Losbeschreibung aufführen und es käme vor Gericht zu einem Streitfall, wäre dann nicht eher der Aussteller des Gutachtens, also der Prüfer, haftbar zu machen, weil er diese Details ausgelassen hat und nicht das Auktionshaus?

Beste Grüße
PvD1750
19.05.19, 21:11:51

charly999

(Mitglied)

Ob auch der Prüfer neben dem Auktionshaus haften würde, ist eine theoretisch schwer zu beantwortende Frage. Der Prüfer könnte z.B. einwenden, dass die Fehler im Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vorhanden waren. Man könnte auch argumentieren, die Beanstandungen seien nicht wertmindernd, da auf der Rückseite.

Wenn es zum Rechtsstreit käme, wäre das Ganze letztlich ein Beweislastproblem. Ich bin kein Zivilrechtler, deshalb kenne ich die Rechtsprechung dazu nicht. Erfahrungsgemäß enden derartige Verfahren aber oft mit einem Vergleich, um sich die Kosten einer Beweisaufnahme zu ersparen oder weil Dauer und Verfahrenskosten in keinem Verhältnis zum Streitwert stehen.

Vor diesem Hintergrund hat es m.E. Köhler goldrichtig gemacht. Lieber die Punkte erwähnen als Streitereien zu riskieren.

Übrigens hat sich die Sache mit den zwei vertauschten Losbeschreibungen und den nicht hochgeladenen Losen geklärt. Köhler macht doch einen Testlauf, bei dem hier einige superschnelle Kunden online waren und einzelne Fehler gemeldet haben. Chapeau!

20.05.19, 11:38:11

PvD1750

(Gast)

geändert von: PvD1750 - 20.05.19, 12:56:32

Zitat von charly999:
Der Prüfer könnte z.B. einwenden, dass die Fehler im Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vorhanden waren. Man könnte auch argumentieren, die Beanstandungen seien nicht wertmindernd, da auf der Rückseite.

Die Stockflecken befinden sich auf der Vorder- und der Rückseite. Das Attest wurde am 04.11.2018 ausgestellt und die Stockflecken sind bestimmt nicht erst nach Ausstellungsdatum entstanden.

Wenn Sie einräumen, der Prüfer könne argumentieren, die Stockflecken seien nicht wertmindernd, dann muß dies logischer Weise auch auf das Auktionshaus zutreffend sein.

Die Stockflecken sind eine lagerungsbedingte Veränderung des Prüfstückes, die nicht zwingend bei jedem Beleg selbigen Alters auftritt. Insofern sind sie als wertmindernd zu beurteilen.

Das die Stockflecken schon bei Attestierung vorhanden war, wird mit einer recht guten Wahrscheinlichkeit auch aus der Attestabbildung hervorgehen oder ist über ältere Bildquellen dokumentierbar.

Woher die kleine Randschürfung stammt, ist hingegen nur spekulativ beantwortbar. Spekulationen haben aber in Gutachten nichts verloren. Aufführen kann man diese Schürfung, aber nicht beurteilen, woher sie stammt. Vielleicht ist einem FDC aus dem Jahre 1997 unterstellbar, dass er keine solche Randschürfung aufzeigt. Vor allem dann, wenn er nicht über den Postweg befördert wurde.

Historisch gewachsen baut die Branche darauf auf, dass der Anbieter einem Attest, welches von einem Prüfer des Verbandes ausgestellt wurde, der von BDPh und APHV zusammen ins Leben berufen wurde, blindlings vertrauen darf und in einem solchen korrekte Auskunft über Echtheit und Qualität in Vollständigkeit erteilt wird.

Art und Umfang der Prüfung, als auch der in einem Attest niederzuschreibenden Feststellungen und Rückschlüsse, ergeben sich aus der Prüfvorlage selbst. Das Prüfstück ist ein Faltbrief. Der Umfang der Prüfung erstreckt sich neben der Echtheit, inkl. Zugehörigkeit der aufgeklebten Marke(n), auch auf die Portorichtigkeit, vorhandene Taxierungen, Durchgangs- und Ankunftsstempel, als auch die Qualität zu beurteilen bzw. wertmindernde Sachverhalte, Mängel und/oder Ausbesserungen sowie sonstige Manipulationen (z.B. das Entfernen einer Taxierung, was beispielsweise u.a. bei dem von Altsax bereits erwähnten Streifband der Fall war), aufzuführen.

Der vom BPP berufene Prüfer, ist quasi durch BDPh und APHV bestellt und es ist annehmber, dass er dem Anbieter im Wissen überlegen ist und darauf baut das blinde Vertrauen in die Attestierungen auf. Sollten sich später Sachverhalte vor Gericht ergeben, die der Prüfer als wertmindernd hätte aufführen müssen, so sehe ich die alleinige Haftung beim Prüfer, insofern das Attest noch nicht in Bezug einer Haftung verjährt ist.

Selbstverständlich hat das Auktionshaus Köhler richtigerweise die Losbeschreibung über das Attest hinausgehend verfasst. Es ist aber vor allem Aufgabe des Prüfers, auf wertmindernde Eigenschaften einzugehen. Sonst brauche ich auch kein Attest in Auftrag zu geben.

Im Dateianhang habe ich die Angebotsbilder hochgeladen (etwas verkleinert, da sonst die Dateigröße der Bilder über dem Uploadlimit liegen), damit man später auch noch weiß, über was hier diskutiert wurde.

Beste Grüße
PvD1750
Dateianhang (verkleinert):

 814764-1.jpg (511.52 KByte | 29 mal heruntergeladen | 14.49 MByte Traffic)

Dateianhang (verkleinert):

 814764-2.jpg (471.94 KByte | 25 mal heruntergeladen | 11.52 MByte Traffic)

Dateianhang (verkleinert):

 814764-3.jpg (496.37 KByte | 40 mal heruntergeladen | 19.39 MByte Traffic)

Dateianhang (verkleinert):

 814764-4.jpg (82.78 KByte | 31 mal heruntergeladen | 2.51 MByte Traffic)

20.05.19, 12:14:06

charly999

(Mitglied)

Nur nochmals zur Klarstellung: Ich gebe hier keine Prognose ab, wer sich auf was berufen könnte. Mir ging es - ausgehend vom OP - nur darum klarzustellen, daß die Erwähnung der Beanstandungen den Auktionator nicht besonders honorig macht, sondern er sich damit zutreffenderweise rechtlich absichert. Und zwar deshalb, weil Gerichtsverfahren in diesen Dingen i.d.R. unergiebig sind und niemand voraussagen kann, wie sie ausgehen. Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.


Wer wann was in einem Attest erwähnen sollte oder nicht, geht daher an der rechtlichen Realität vorbei. Ob die Stockflecken im Ergebnis wertmindernd sind, kann ein Gericht völlig anders sehen als Sie, ebenso die Frage, wer was gesehen haben mußte.

Ihre Ansicht von einem Attest in allen Ehren, aber die persönliche Pflicht zur Prüfung, die Risikoverteilung bei einer Auktion und die Beweislast des Käufers werden von einem Attest nicht ersetzt.

Ich finde, es ist vor allem die Pflicht des Käufers, sich von der Qualität des Kaufgegenstandes zu überzeugen. Losbeschreibung und Attest sind dabei eine Hilfe, mehr nicht .
20.05.19, 13:01:55
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