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Mitglied gelöscht

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geändert von: Mitglied gelöscht - 10.11.14, 15:04:27

Hallo Jürgen,

mit dem von Dir genannten Beispiel der Bilder anlässlich einer Postkartenausstellung sind wir jetzt da, wo es in die Einzelfallbewertung geht. Und dafür bräuchte man jetzt alle Fakten, insbesondere die Bilder und die Formulierung des Anspruchs des Eigentümers der Postkarten, die wir nicht haben.

Ich habe es immer gehasst, wenn Mandanten mit einem 3 x 5 cm grossen Schnipsel aus der BILD-Zeitung kamen, auf dem über ein Urteil berichtet wurde. Das zitierte Urteil war dann 10 oder mehr Seiten lang und der zugrunde liegende Sachverhalt völlig verschieden von dem, den der Mandant vortrug. Dass das Ergebnis der juristischen Beurteilung folgerichtig anders ausfiel, war oft nur schwer zu vermitteln. Manchmal habe ich meine eigenen Prozesse, über die in der lokalen Presse berichtet wurde, nur daran erkannt, dass mein Name als Verteidiger genannt war. Der wiedergegebene Sachverhalt war manchmal ein gänzlich anderer, als der, um den es ging. Wie das passiert? Ganz einfach, der Berichterstatter kannte die Gerichtsakte und damit den Sachverhalt nicht. Das ging soweit, dass am ersten Tag der Berichterstattung in der Zeitung über schwere Straftaten geschrieben wurde, am zweiten Tag wurde das Verfahren ohne Geldauflage eingestellt. Soviel zu Zeitungsberichten und Urteilsrezensionen :-).

Beste Grüsse zurück

Gerhard



10.11.14, 14:54:43

Frankenjogger

(Mitglied)

Zitat von darklock:
Ein weites Feld ...

Das es problematisch ist, damit habe ich gerechnet, aber dass das Feld so weit ist, dachte ich nicht.

Es bleiben für mich folgende Fragen:

Darf ich bei aktuellen Angeboten verlinken, ohne um Erlaubnis zu fragen (aktuelle Auktionen, ebay, Delcampe)?
Wie sieht es bei Verlinkungen zu Archiven von Auktionshäusern aus?
Darf ich Bilder veröffentlichen, die ich selbst von Belegen gemacht habe als sie in meinem Besitz waren, ich aber jetzt, (weil zwischenzeitig verkauft) nicht mehr der Besitzer bin?
Darf ich Bilder veröffentlichen, wenn ich vom Bildersteller die Erlaubnis habe, dieser aber nicht mehr Besitzer des Beleges ist (weil zwischenzeitig verkauft)?

Als Bild ist hier immer auch ein Scan zu betrachten.

Viele Grüße, FJ

10.11.14, 15:38:32

drmoeller_neuss

(Mitglied)

Zitat von Claus Petry:
Zitat von Frankenjogger:
...kann man hier auch Bilder von Belegen oder Briefmarken zeigen ,deren Besitzer man nicht ist?
Welche Verweise muss man angeben, um nicht ein Urheberrecht zu verletzen?
Es handelt sich wenn, um Bilder von ehemaligen ebay-Angeboten, oder aus Auktionen.


Hallo Frankenjogger,

grundsätzlich unbedenklich sind wohl nur Bilder (Scans) welche man selbst angefertigt hat. Hierfür muß man nicht automatisch Besitzer der Stücke sein, da man mit der Anfertigung eines Scans das Bildrecht an selbigen innehat.

. . .


Scans sind erst einmal zweidimensionale „technische Reproduktionen“, die als mechanische Kopie kein eigenes Leistungsschutzrecht der anfertigenden Person (siehe §2, §72 UrhG) entstehen lassen. Scans können aber unter den Schutz des Urheberrechtes fallen, wenn sie nachbearbeitet werden, und dabei das rein handwerkliche überschritten wird, d.h. ein gewisses Mass an Individualität und Orginalität erreicht wird ("Gestaltungshöhe"). Das ist natürlich immer Gegenstand von Interpretationen und letztlich Einzelfallentscheidung von Gerichten. Meines Erachtens kann ein für die Stempeldatenbank freigestellter Stempel schon urheberrechtlich geschützt sein.

Meines Erachtens dürfte nicht das Eigentum gestört sein, wenn die Scans legal angefertigt wurden, d.h. mit Zustimmung des (Vor-)Eigentümers und nicht zum Beispiel während eines Einbruchs. Die Veröffentlichung eines Scans hindert den Eigentümer nicht daran, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz, wenn nicht sein Name genannt wird.

Man sollte das Augenmerk auf die Vorlage richten, ob diese urheberrechtlich geschützt ist. Zum Glück ist stampsx ein Forum klassischer Briefmarken, die keinem Schutz mehr unterliegen. Bei modernen Belegen ist das kritischer, hier kann der zum Beispiel der Entwerfer eines Ersttagsbriefes oder der Fotograf einer Postkarte seine Rechte geltend machen. Auch bei klassischen Sammlungen ist die "Gestaltungshöhe" für den Schutz durch das Urheberrechtes entscheidend: eine Steckkarte mit der chronologischen Zusammenstellung eines Jahrganges geniesst keinen Schutz, bei einer Ausstellungssammlung würde ich den Autor um seine Zustimmung fragen. Fraglich dürfte sein, ob mit dem Verkauf einer Sammlung konkludent die Verwertungsrechte an den Käufer übergehen, d.h. der Käufer dann nach Belieben Sammlungsteile scannen und veröffentlichen darf. Das Urheberrecht als solches ist in Deutschland zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar, nur die Nutzungsrechte.

Auch auf die nackten Briefmarken muss man ein Augenmerk legen: Seit der Privatisierung der meisten Postverwaltungen fallen Briefmarken nicht mehr unter das Privileg von amtlichen Wertzeichen, deren Abbildungen abgedruckt werden dürfen. Hier muss man die Bestimmungen der Postverwaltungen studieren, wie z.B. der Deutschen Post AG:

Zitat:
Herausgeber der Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland” ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Abbildungen dieser Postwertzeichen dürfen nur für Publikationszwecke im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Herausgabe verwendet werden. Die Marken müssen allerdings entweder in einer Vergrößerung (>125%) oder einer Verkleinerung (<90%) gegenüber dem in der Darstellung unveränderten Original abgebildet werden. Beim Abdruck eines schrägen schwarzen Balkens als Entwurfskennzeichen über eine Ecke des Postwertzeichens kann dieses auch in Originalgröße abgebildet werden. Eine andere Verwendung der Abbildungen (z.B. für die Gestaltung von Produkten) ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig.


Ausserhalb eines Kataloges oder eines Briefmarkenforums dürfen Abbildungen von Briefmarken nicht ohne weiteres verwendet werden. Vielen Lesern dürfte noch der Streit Loriot-Erben gegen Wikipedia bekannt sein, der zugunsten der Loriot-Erben ausging, die Wikipedia verbieten konnten, die Abbildungen der von der Deutschen Post AG herausgegebenen Briefmarken zur Illustration eines Artikels zu verwenden.

Eine andere Falle bei modernen Belegen ist das Persönlichkeitsrecht. Daher decke ich private Angaben auf einem Umschlag immer ab, schliesslich möchte nicht jeder im Internet nachlesen können, wem er irgendwann einmal geschrieben hat.

Ein Minenfeld . . .

Auf der (relativ) sicheren Seite ist man, wenn man verlinkt oder die Scans selbst angefertigt hat.
10.11.14, 16:18:02

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

Hallo zusammen,

für diesen Bereich bereite ich etwas für die Messe in München 2015 im Vortragsbereich vor.

Den Termin schon jetzt vormerken. Gerne auch vorbeischauen.

Ich werde zu den hier aufgeworfenen Fragen noch Stellung nehmen. Ich bitte jedoch noch um etwas Geduld.

Vielen Dank
11.11.14, 12:50:47

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

geändert von: Rechtsanwalt Dr. Übler - 14.11.14, 08:42:24

Hallo zusammen,

erst mal eine Stellungnahme zur Einschränkung des Eigentumsgrundrechts des Eigentümers der abgescannten Briefmarke.

Wenn es sich um ein Schutzgut handeln sollte, dann hat der Ersteller des Scans Eigentumsrechte in Form verschiedener Verwertungsrechte. Das "Selbstbedienen durch Kopieren" wäre dann gerade eine Beschränkung seiner Rechte, da ihm das Recht zur Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG genommen würde. Also kann der "Scanner" mit seinem "Scan" nicht wie ein Eigentümer verfahren. Den Eigentümer der Briefmarke "als solchen" betrifft dies selbstverständlich nicht.
14.11.14, 08:41:30

drmoeller_neuss

(Mitglied)

Hallo zusammen,

erst mal eine Stellungnahme zur Einschränkung des Eigentumsgrundrechts des Eigentümers der abgescannten Briefmarke.

Wenn es sich um ein Schutzgut handeln sollte, dann hat der Ersteller des Scans Eigentumsrechte in Form verschiedener Verwertungsrechte. Das "Selbstbedienen durch Kopieren" wäre dann gerade eine Beschränkung seiner Rechte, da ihm das Recht zur Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG genommen würde. Also kann der "Scanner" mit seinem "Scan" nicht wie ein Eigentümer verfahren. Den Eigentümer der Briefmarke "als solchen" betrifft dies selbstverständlich nicht.


Welche Nutzungsrechte bzw. Verwertungsrechte kann denn der Eigentümer einer einzelnen Briefmarke bzw. eines Beleges Dritten einräumen?

Ich unterstelle jetzt, dass an der "Unterlage" keine Rechte bestehen, z.B. eine klassische Briefmarke. (bei modernen Marken sieht das anders aus, Beispiele sind in dem Thema genannt. In den seltensten Fälle dürfte aber der Eigentümer einer Briefmarke die Rechte am grafischen Entwurf haben).

Das Urheberrecht greift nicht, da ein einfacher Scan nicht die notwendige geistige Schöpfungshöhe erreicht. Der Besitz wird auch nicht durch die Veröffentlichung eines Scans gestört, wenn der Besitzer nicht namentlich genannt wird. Der Besitzer hat keine Rechte am Bild der Marke, und kann daher auch keine Verwertungsrechte geltend machen. Das Einstecken einer einzelnen Marke auf eine Hawidsteckkarte zum Zweck des Scannes ist eine rein handwerkliche Leistung.

Bei Sammlungen sieht die Rechtslage anders aus, eine (sinnvolle) Zusammenstellung verschiedener Stempel eines Sammelgebietes kann eine "geistige Schöpfung" im Sinne des Urheberrechtes darstellen. Das gleiche gilt für einen Scan von einer einzelnen Marke, auf dem z.B. mit Pfeilen die Plattenfehler gekennzeichnet und bezeichnet sind.

In diesem Thema geht es aber um den einfachen Scan einer einzelnen Marke bzw. einen Beleg und die Frage, ob der verwendet werden darf.

14.11.14, 12:33:58

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

Es geht nicht um die Nutzungsrechte des Eigentümers der Marke sondern um die Nutzungsrechte desjenigen, der den Scan erstellt hat. Der kann Nutzungsrechte einräumen.
14.11.14, 12:39:27

Mitglied gelöscht

(Mitglied)

Hallo Herr Dr. Übler,

wollen Sie damit sagen, dass der Hersteller eines ( mit ursprünglicher Zustimmung des Eigentümers ) gefertigeten Scans einer konkreten Marke ( an Hand des Stempels identifizierbar und unterscheidbar ) oder eines Beleges ( an Hand des Stempels identifizierbar und unterscheidbar ) auch gegen den erklärten Willen des Eigentümers Nutzungsrechte am Scan übertragen kann?

Beste Grüsse

Gerhard
14.11.14, 12:57:46

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

Das Thema mit dem Scannen und der Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG ist wegen § 72 Abs. 1 UrhG nicht relevant.

In § 72 Abs. 1 UrhG kommt es nicht auf eine Schöpfungshöhe an.

Dennoch wird in der Rechtsprechung diskutiert, ob das einfache Kopieren bzw. Scannen § 72 UrhG unterfällt.
14.11.14, 13:02:59

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

@ ******

Welcher Eigentümer?
Der Eigentümer der Marke oder der Rechteinhaber am gefertigen Bild?

Dies muss deutlich unterschieden werden. Weitere Unterscheidung ist der künstlerische Urheber an der Marke!

14.11.14, 13:04:19
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