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Hallo liebe Teilnehmer,

herzlich willkommen in diesem neuen Thema.

Versucht beim Schreiben immer sachlich zu bleiben. Drückt euch klar aus, damit jeder Leser versteht, ob ihr Fachwissen teilt oder eure Meinung zu einem Thema sagt.

Verzichtet auf Kommentare über andere Teilnehmer. Kommentiert gerne die Aussagen anderer. Wir wollen über Philatelie diskutieren und nicht über Philatelisten freuen

Wir wünschen viel Freude am Hobby Philatelie!
03.02.15, 22:09:17

inselpost

(Mitglied)

guten Abend,

ich möchte folgenden Sachverhalt schildern:
Verkäufer A (Briefmarkenhändler) bietet in seinem Onlineshop einen Brief für einen Preis inkl. ausweisbarer MwSt. an. Käufer B (auch Händler) kauft diesen Brief und bekommt eine Rechnung mit Differenzbesteuerung zugesandt.
Auf die Nachfrage wo die Umsatzsteuer geblieben wäre, wurde
ein Irrtum genannt und ein Verkauf mit ausgewiesener Steuer abgelehnt.
Meines Erachtens ist ein gültiger Kaufvertrag mit ausgewiesener Steuer zustande gekommen, dessen Stornierung zumindest Schadenersatzansprüche auslösen könnte.

Wer kennt sich aus ??:confused:

schönen Abend noch
niko
03.02.15, 22:10:17

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

Hallo
grundsätzlich muss man sich am Vereinbarten festhalten. Inhalt des Kaufvertrags wird auch die MWSt-Abrede.

Hiervon kann man sich grds. nur im Wege der Anfechtung lösen. Die Voraussetzungen der Anfechtung sind in §§ 119, 120, 123 BGB geregelt.

Es handelt sich m.E. um einen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB. Es kann gleichzeitig ein Irrtum über eine verkehrswesenliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB sein.

Die Mitteilung, er habe sich getäuscht, stellt auf jeden fall eine Anfechtungserklärung dar.

Die Erklärung muss innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen. Die Erklärung muss ohne schuldhaftes Zögern abgegegben werden. Hier kann man sich trefflich streiten, ob auf den Vertragsschluss oder Ihre Beanstandung hin der Zeitpunkt ist, nach dem die Unverzüglichkeit beurteilt wird. In ersterem Fall dürfte die Anfechtungsfrist vermutlich verstrichen sein, in zweitem Fall nicht.

Wenn eine wirksame Anfechtung vorliegen sollte, besteht Schadenersatzpflicht gem. § 122 BGB in Höhe des entgangenen Vorsteuerbetrags.
04.02.15, 07:00:50

inselpost

(Mitglied)

Hallo Dr. Übler,

besten dank für die prombte Antwort.

eine schöne Woche noch
wünscht
niko
04.02.15, 13:00:03

heini

(Mitglied)

Bei sehr vielen ebay-Händlern steht unter dem Preis (incl. Mehrwertsteuer)

bei den Rechtlichen Informationen steht aber dann:
Die Ware ist differenzbesteuert nach §25a UStG. Die Mehrwertsteuer kann daher nicht ausgewiesen werden.


Widerspruch??

Gruß Heini ----------- Dumme Fragen gibt es nicht, dumm ist nur, wer nicht fragt. Dumme Antworten gibt es allerdings eine Menge! ;)
07.02.15, 08:48:14

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

M.E. vom Konkurrenten abmahnfähig
07.02.15, 09:16:51

stamps789

(Mitglied)

hallo,

ich bin kein steuer-fachmann - aber es ist doch richtig, dass der preis die mwst erhält, diese aber aufgrund der differenzbesteuerungsregel nicht ausweisbar ist.
villeicht mache ich aber auch einen gedankenfehler und lerne gerne dazu freuen

gruß
stamps789
07.02.15, 11:20:44

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

Hallo,
im Wettbewerbsrecht geht es um die Täuschung des Rechtsverkehrs. M.E. wird ein vorsteuerabzusberechtigter Käufer hier getäuscht. Im ginge der MWSt-Betrag verloren.

Das LG Hamburg, Entsch. v.11.10.11, 416 HKO 86/11, sieht das anders.
Die Entscheidung ist m.E. nicht richtig, da ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UWG (Merkmal "Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils") vorliegt.
07.02.15, 11:34:06
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